ANTI-KORRUPTIONS- UND ANTI-BESTECHUNGSRICHTLINIE
Zielsetzung der Richtlinie
Das Unternehmen verpflichtet sich zu höchsten Integritätsstandards. Von allen Mitarbeitenden wird erwartet, dass sie ihre Beziehungen untereinander, zum Unternehmen, zu Kunden, Lieferanten und weiteren Stakeholdern objektiv und ehrlich gestalten und sicherstellen, dass ihr geschäftliches Urteilsvermögen sowie ihre Entscheidungsfindung nicht durch unzulässige persönliche Interessen beeinflusst werden. Ziel dieser Richtlinie ist es daher:
eine Kultur der Transparenz, Integrität und ethischen Geschäftspraxis innerhalb der Organisation zu fördern;
Korruption und Bestechung in sämtlichen Unternehmensaktivitäten zu verhindern und aufzudecken;
die Einhaltung nationaler Antikorruptionsgesetze sowie internationaler Standards sicherzustellen;
den Ruf und die geschäftlichen Interessen des Unternehmens zu schützen.
Grundsätze der Richtlinie
Wir glauben an eine Welt, in der Unternehmen Technologie einsetzen, um einen positiven Einfluss auf die Art und Weise zu haben, wie wir leben, arbeiten und Geschäfte betreiben.
Rechtskonformes und integres Handeln bildet die Grundlage für das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern. Es stärkt den Ruf des Unternehmens und trägt langfristig zu seinem geschäftlichen Erfolg bei. Daher ist rechtmäßiges und integres Verhalten eine grundlegende Verpflichtung aller Mitarbeitenden. Korruption und Bestechung in jeglicher Form beeinträchtigen die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Unternehmen sowie seinen Kunden und Geschäftspartnern und sind daher inakzeptabel.
Das Unternehmen verpflichtet sich, auf allen Ebenen eine Kultur der Korruptions- und Bestechungsprävention aufrechtzuerhalten und aktiv zu fördern. Der Verwaltungsrat, das Top-Management sowie alle Führungskräfte haben durch sichtbares, konsequentes und nachhaltiges Handeln ihre Verpflichtung zu Integrität, Transparenz und einer Null-Toleranz-Haltung gegenüber Bestechung zu demonstrieren. Verhaltensweisen, die diese Grundsätze beeinträchtigen, werden unabhängig von Position, Funktion oder geschäftlicher Bedeutung nicht toleriert.
Leistungsziele, Bonusregelungen und andere Anreizsysteme für Positionen mit erhöhtem Bestechungsrisiko werden regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass angemessene Schutzmechanismen bestehen und keine Anreize zur Bestechung oder zur Verschleierung entsprechender Risiken geschaffen werden.
Die folgenden allgemeinen Grundsätze bilden die Grundlage des Anti-Korruptions- und Anti-Bestechigungsansatzes des Unternehmens:
Null-Toleranz: Das Unternehmen verfolgt einen Null-Toleranz-Ansatz gegenüber Korruption und Bestechung in jeglicher Form.
Ethisches Verhalten: Von allen Mitarbeitenden und Stakeholdern wird erwartet, dass sie höchste ethische Standards einhalten.
Compliance: Wir halten sämtliche anwendbaren nationalen Antikorruptionsgesetze sowie internationale Vorschriften ein.
Prävention: Wir ergreifen proaktive Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption und Bestechung.
Hinweisgebermeldungen: Wir fördern die Meldung von vermuteten Korruptions- oder Bestechungsfällen und gewährleisten dabei Vertraulichkeit sowie den Schutz der Hinweisgebenden.
Rechenschaftspflicht: Verstöße gegen diese Richtlinie führen zu angemessenen Disziplinarmaßnahmen und/oder weiteren Maßnahmen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Richtlinie wird dokumentiert, umgesetzt, aufrechterhalten und alle zwei Jahre überprüft, um ihre fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen.
Diese Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsrichtlinie ist ein integraler Bestandteil unseres Bekenntnisses zu ethischem Geschäftsverhalten, wie es im Verhaltenskodex festgelegt ist. Durch die Einhaltung ihrer Grundsätze schaffen wir ein Arbeitsumfeld, das höchste Integritätsstandards wahrt und den langfristigen Erfolg unseres Unternehmens unterstützt.
Diese Richtlinie ist zudem Bestandteil der ESG-Strategie von Accesa, in deren Rahmen auch die Auswirkungen des Klimawandels auf die Verbesserung des CO₂-Fußabdrucks des Unternehmens berücksichtigt werden. Die Gesamtbewertung der Auswirkungen des Klimawandels erfolgt im Rahmen der ESG-Strategie und der damit verbundenen Maßnahmen und wird regelmäßig überprüft.
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung der maßgeblichen Grundsätze und Regeln zur Verhinderung, Aufdeckung und Steuerung von Bestechung, Betrug und anderen Formen der Korruption sowie die Unterstützung der Einhaltung geltender Anti-Bestechungsvorschriften und vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Kunden und Geschäftspartnern.
Die Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsrichtlinie entspricht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und gewährleistet Transparenz, Sicherheit sowie den Schutz personenbezogener Daten, die zur Verhinderung und Aufdeckung korrupter Praktiken verarbeitet werden. Sie definiert klare Maßnahmen, sieht Schulungen für Mitarbeitende vor und beschreibt die entsprechenden Prüfungs- und Auditverfahren.
Im Rahmen der Überprüfung potenzieller Geschäftspartner wird das Unternehmen dem Schutz sensibler oder besonderer personenbezogener Daten gemäß DSGVO besondere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass sämtliche Verarbeitungsvorgänge im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften sowie den Bestimmungen der GDPR Management Policy erfolgen.
Rollen und Verantwortlichkeiten
Das Unternehmen richtet ein Managementsystem zur Verhinderung von Bestechung und Korruption ein, implementiert dieses, hält es aufrecht und entwickelt es kontinuierlich weiter. Dieses System dient dazu, Risiken im Zusammenhang mit Bestechung und Korruption innerhalb sämtlicher Geschäftsaktivitäten zu verhindern, aufzudecken und angemessen darauf zu reagieren. Dabei erfolgt die Ausgestaltung in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie verbindlichen Konzernstandards, sofern diese gleichwertige oder höhere Anforderungen vorsehen.
Die Verantwortlichkeiten werden entsprechend dem Modell der drei Verteidigungslinien (Three Lines of Defence Model) zugewiesen.
Verantwortlichkeiten des Management Board
Das Management Board trägt die Gesamtverantwortung für die Wirksamkeit des Anti-Korruptions- und Anti-Bestechungsrahmens innerhalb des Unternehmens.
Das Management Board hat eine Vorbildfunktion („Tone from the Top“) wahrzunehmen, diese Richtlinie sowie wesentliche zugehörige Standards zu genehmigen, eine angemessene Governance-Struktur, ausreichende Ressourcen und wirksame Aufsichtsmechanismen sicherzustellen sowie eine Kultur der Integrität und Null-Toleranz gegenüber Korruption und Bestechung zu fördern.
Darüber hinaus stellt es sicher, dass Risiken im Zusammenhang mit Bestechung und Korruption angemessen identifiziert, bewertet, gesteuert und eskaliert werden.
Erste Verteidigungslinie – Operatives Management
Das operative Management sowie die jeweiligen Business Owner sind für die tägliche Steuerung von Bestechungs- und Korruptionsrisiken innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche verantwortlich.
Sie haben angemessene und wirksame finanzielle Kontrollmechanismen einzuführen und zu betreiben, die dem jeweiligen Bestechungsrisiko entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Funktionstrennung, Due-Diligence-Prüfungen, Genehmigungsbefugnisse, eine ordnungsgemäße Dokumentation, die korrekte Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Beschränkungen für Barzahlungen, die Überprüfung erbrachter Leistungen sowie die unverzügliche Eskalation von Bedenken, Vorfällen oder festgestellten Kontrollschwächen.
Führungskräfte haben eine Vorbildfunktion wahrzunehmen und den ihnen unterstellten Mitarbeitenden klare Orientierung und Anleitung zu geben.
Zweite Verteidigungslinie – Kontrollfunktionen
Die Kontrollfunktionen, einschließlich Compliance sowie weiterer Funktionen, denen Kontrollverantwortlichkeiten übertragen wurden, sind für die Einrichtung des ABAC-Rahmenwerks (Anti-Bribery and Anti-Corruption) verantwortlich. Sie geben Richtlinien und Handlungsempfehlungen heraus, unterstützen die Fachbereiche bei der Auslegung und Anwendung dieser Richtlinie, überwachen die Einhaltung der Vorgaben, prüfen wesentliche Transaktionen, beraten bei Sachverhalten mit erhöhtem Risiko und überwachen Schulungs-, Berichts- und Abhilfemaßnahmen.
Das Compliance Office (compliance@accesa.eu) fungiert als zentrale Anlaufstelle für Fragen, Auslegungsfragen, erforderliche Genehmigungen gemäß dieser Richtlinie sowie für die Eskalation vermuteter Verstöße.
Dritte Verteidigungslinie – Interne Revision
Die Interne Revision bewertet unabhängig die Konzeption und operative Wirksamkeit des ABAC-Governance-, Risikomanagement- und Kontrollrahmens. Sie führt in geplanten Abständen unabhängige finanzielle Prüfungen bzw. Audits durch und berichtet ihre Feststellungen, Empfehlungen sowie den Status der Nachverfolgung an die zuständigen Governance-Gremien.
Die Interne Revision bleibt dabei unabhängig von den Tätigkeiten und Prozessen, die sie überprüft.
Verantwortlichkeiten der Mitarbeitenden
Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, diese Richtlinie zu verstehen und einzuhalten, die vorgeschriebenen Schulungen zu absolvieren, verantwortungsbewusst zu handeln und jedes Verhalten zu vermeiden, das Bestechung oder Korruption darstellen könnte oder den Anschein einer solchen Handlung erweckt. Mitarbeitende haben jeden vermuteten oder tatsächlichen Verstoß, jede unzulässige Anfrage, jedes Angebot oder jeden Hinweis auf unangemessenes Verhalten unverzüglich zu melden. Im Zweifelsfall haben sie sich an ihre Führungskraft oder die Compliance-Funktion zu wenden und entsprechende Unterstützung einzuholen.
Alle Organisationseinheiten und/oder Funktionen sind verpflichtet, ihre allgemeinen und spezifischen Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit wahrzunehmen und einzuhalten. Für diese Pflichten tragen sie sowohl Verantwortung als auch Rechenschaft. Die entsprechenden Anforderungen sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten und Umsetzung“ der Richtlinie zu Interessenkonflikten (Conflicts of Interest Policy) näher beschrieben.
Risikomanagement
Alle wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit Bestechung und Korruption sind gemäß der Risk Management & Internal Controls Policy des Unternehmens zu identifizieren, zu dokumentieren und zu steuern.
Zu diesen Risiken zählen insbesondere Ereignisse, die:
finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen haben können;
zu Geschäftsunterbrechungen oder Reputationsschäden führen können;
Verluste verursachen können, die aus unzureichenden oder fehlerhaften internen Prozessen, Mitarbeitenden, Systemen oder externen Ereignissen resultieren.
Die Grundsätze des Risikomanagements sind über den gesamten Prozesslebenszyklus hinweg anzuwenden, einschließlich Risikoidentifikation, Risikobewertung, Risikobehandlung, Überwachung und regelmäßiger Überprüfung.
Die Bewertung von Bestechungsrisiken erfolgt vierteljährlich im Rahmen der regelmäßigen Quarterly Risk Assessment Exercise und wird im Enterprise Risk Register dokumentiert. Bestechungsrisiken sind entsprechend dem Risikomanagementprozess des Unternehmens sowie bei wesentlichen Veränderungen neu zu bewerten, beispielsweise beim Eintritt in neue Märkte, bei der Zusammenarbeit mit neuen Dritten oder bei Änderungen des regulatorischen Umfelds. Im Rahmen dieser Bewertungen werden Bestechungsrisiken analysiert und bewertet sowie die Angemessenheit und Wirksamkeit bestehender Kontrollmaßnahmen überprüft.
Zur Bewältigung identifizierter Risiken sind angemessene Kontroll- und Minderungsmaßnahmen zu konzipieren und umzusetzen. Ihre Wirksamkeit ist gemäß dem internen Kontrollrahmen des Unternehmens fortlaufend zu überwachen.
Das Unternehmen plant geeignete Maßnahmen zur Steuerung von Bestechungsrisiken und zur Nutzung von Verbesserungsmöglichkeiten im Anti-Bestechungs-Risikomanagement, integriert diese in relevante Geschäftsprozesse und bewertet ihre Wirksamkeit. Solche Verbesserungsmöglichkeiten können unter anderem die Optimierung von Kontrollen, Schulungen, Meldekanälen, Due-Diligence-Verfahren, Automatisierungslösungen, Überwachungsmechanismen, Kulturinitiativen oder des Managements von Geschäftspartnern umfassen.
Interne Aktivitäten/Prozesse mit erhöhtem Korruptionsrisiko
Die nachstehenden Regelungen enthalten die unternehmensweit geltenden Grundsätze zur Vermeidung von Korruption und Bestechung.
Annahme oder Gewährung von Vorteilen und Geschenken
Mitarbeitende dürfen keine Geschenke oder sonstigen Zuwendungen von erheblichem Wert annehmen oder gewähren, wenn dadurch Handlungen oder Entscheidungen des Unternehmens oder der empfangenden Person beeinflusst werden sollen. Geschenke von Lieferanten oder Beratern mit einem Wert von mehr als 100 EUR einschließlich Mehrwertsteuer oder dem entsprechenden Gegenwert sind abzulehnen.
Geschenke können als zulässig angesehen werden, wenn ihr Wert unterhalb der genannten Grenze liegt und sie im Rahmen üblicher Geschäftspraktiken überreicht werden, beispielsweise zu Weihnachten oder Ostern (z. B. eine Flasche Wein, Pralinen, Blumen, Werbeartikel oder Einladungen zu Veranstaltungen).
Vorteile dürfen – unabhängig von ihrem Wert – weder angeboten, angenommen noch genehmigt werden, wenn sie während oder im zeitlichen Zusammenhang mit Ausschreibungen, Vertragsverhandlungen, Auftragsvergaben, Lieferantenauswahlverfahren, Kontakten mit dem öffentlichen Sektor oder Genehmigungsentscheidungen gewährt werden und dadurch der Eindruck einer unzulässigen Einflussnahme entstehen könnte.
Ist ein Mitarbeitender der Auffassung, dass in einem Einzelfall eine Ausnahme von dieser Richtlinie gerechtfertigt ist, hat er oder sie vor der Annahme oder Gewährung des Geschenks den Risk & Compliance Lead zu kontaktieren.
Alle Mitarbeitenden, die Geschenke oder sonstige Vorteile mit einem Wert von mehr als 100 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhalten, müssen die Compliance-Funktion unverzüglich informieren (compliance@accesa.eu). Unabhängig von etwaigen steuerlichen Verpflichtungen, die sich aus der Annahme von Vorteilen ergeben können, sind sämtliche gewährten oder angenommenen Vorteile im dafür vorgesehenen Register (Gifts Received Register) zu dokumentieren, das von der Compliance-Funktion geführt wird.
Die Beschaffungsfunktion (Procurement Function) führt das Gifts Granted Register für alle Geschenke, die Kunden, Lieferanten oder Beratern gewährt werden. Dadurch wird eine kontinuierliche Transparenz hinsichtlich Zeitpunkt, Anlass, Gewährender und Empfänger der jeweiligen Zuwendung sichergestellt.
Die geheime Gewährung oder Annahme von Vorteilen ist unzulässig.
Amtsträger dürfen weder direkt noch indirekt Vorteile oder Geschenke vom Unternehmen erhalten, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen könnten. Daher ist es Mitarbeitenden des Unternehmens untersagt, Amtsträgern oder anderen Personen, die Einfluss auf diese ausüben können, direkt oder indirekt Vorteile oder Geschenke anzubieten oder zu gewähren, da dies als Bestechung ausgelegt werden könnte.
Spenden und Sponsoring
Im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit ihrem Unternehmenszweck kann das Unternehmen Bildung, Wissenschaft, Kunst, Kultur, soziale Belange, benachteiligte gesellschaftliche Gruppen, Sport, Maßnahmen zur Katastrophenhilfe sowie den Umweltschutz durch Spenden unterstützen. Ebenso können Einrichtungen gefördert werden, deren Zweck insbesondere in der Förderung sozialer Sicherheit, des Gemeinwohls und des gesellschaftlichen Wohlergehens liegt. Dabei sind stets die Vorgaben der nationalen Gesetzgebung sowie die Bestimmungen der Sponsoring and Donations Policy und des CSR Frameworks des Unternehmens zu berücksichtigen.
Spenden an Privatpersonen, auf private Konten oder an Personen bzw. Organisationen, die dem Ruf des Unternehmens schaden könnten, sind unabhängig von ihrer rechtlichen Zulässigkeit nicht gestattet.
Darüber hinaus kann das Unternehmen Sponsoringmaßnahmen in Bereichen durchführen, die mit seinen geschäftlichen Interessen in Zusammenhang stehen. Sponsoring ist ein Bestandteil der Unternehmenskommunikation. Sponsoringaktivitäten sind nur zulässig, wenn der Sponsoringpartner oder Veranstalter nachvollziehbare und überprüfbare Kommunikations- oder Marketingleistungen erbringt.
Entscheidungen über die Gewährung von Spenden oder den Abschluss von Sponsoringvereinbarungen sowie die daraus resultierenden Gegenleistungen, die nachvollziehbar und rechtmäßig sein müssen, sind in jeder Phase zu dokumentieren. Heimlich gewährte Spenden oder Sponsoringleistungen sind ausnahmslos untersagt. Unzulässige Motive, insbesondere persönliche Präferenzen, dürfen bei der Vergabe von Spenden oder Sponsoringleistungen keine Rolle spielen. Unabhängig von der Person des Empfängers oder der empfangenden Organisation dürfen Spenden und Sponsoring weder angeboten, zugesagt noch gewährt werden, um Entscheidungen von Geschäftspartnern oder Vertretern des öffentlichen Sektors zu beeinflussen.
Zuwendungen im politischen Umfeld
Sponsoringmaßnahmen und Spenden an politische Parteien, Parlamentsabgeordnete oder andere gewählte Amtsträger sind strikt untersagt. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsgruppen, Jugendorganisationen, Vereinigungen und ähnliche Organisationen politischer Parteien. Ausgenommen sind unabhängige Institutionen ohne politische Zugehörigkeit, die Sponsoringmittel für eigene gesellschaftliche oder gemeinnützige Zwecke einsetzen.
Berater/Vermittler
Um einen zielgerichteten Einsatz von Unternehmensressourcen sicherzustellen und das Risiko von Korruption, Bestechung sowie Interessenkonflikten zu minimieren, ist bei der Auswahl und Überwachung von Beratern, Vermittlern und vergleichbaren externen Intermediären, die an geschäftlichen Aktivitäten beteiligt sind, besondere Sorgfalt anzuwenden. Alle relevanten Verträge müssen Bestimmungen zur Vermeidung von Korruption enthalten.
Berater (Consultants) sind im Sinne dieser Richtlinie natürliche oder juristische Personen, die Beratungsleistungen erbringen (mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen sowie Softwareentwicklungs- und IT-Beratungsleistungen), um Projekte des Unternehmens zu unterstützen oder umzusetzen.
Vermittler (Agents) sind im Sinne dieser Richtlinie natürliche oder juristische Personen, die als Mittler für das Unternehmen gegenüber staatlichen oder staatlich kontrollierten Unternehmen auftreten.
Meldungen
Besteht ein begründeter Verdacht auf Korruption, Bestechung oder andere in dieser Richtlinie definierte Formen korrupten Verhaltens, sind die Umstände unabhängig vom Ansehen oder der Position der verdächtigten Person innerhalb des Unternehmens zu untersuchen.
Jede Mitarbeiterin, jeder Mitarbeiter sowie jeder externe Geschäftspartner, der einen möglichen Verstoß gegen geltende Gesetze oder gegen diese Richtlinie feststellt, ist verpflichtet, den Verdacht unverzüglich über das vorgesehene Hinweisgebersystem (whistleblowing reporting channel) zu melden.
Mitarbeitende, die potenzielles Fehlverhalten melden, Informationen bereitstellen oder anderweitig bei der Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens mitwirken, werden vor Benachteiligungen und Vergeltungsmaßnahmen geschützt.
Vertraulichkeit: Meldungen über vermutete Korruptions- oder Bestechungsfälle, die über das vorgesehene Hinweisgebersystem (Whistleblowing Reporting Channel) eingereicht werden, werden mit höchster Vertraulichkeit behandelt. Das Unternehmen wahrt strikte Vertraulichkeit, um die Identität der Hinweisgebenden zu schützen.
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen: Das Unternehmen verpflichtet sich zu einem konsequenten Schutz von Hinweisgebenden vor Vergeltungsmaßnahmen. Jede Form von Benachteiligung gegenüber Mitarbeitenden, die in gutem Glauben Bedenken melden, führt zu disziplinarischen Maßnahmen.
Hinweisgebende dürfen aufgrund folgender Handlungen weder Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung noch disziplinarische Maßnahmen erfahren (z. B. durch Drohungen, Isolation, Herabstufung, Verhinderung beruflicher Entwicklung, Versetzung, Kündigung, Mobbing, Viktimisierung oder andere Formen der Belästigung):
die Weigerung, an einer Tätigkeit mitzuwirken oder diese auszuführen, bei der sie nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass ein mehr als geringes Bestechungsrisiko besteht, das durch die Organisation nicht angemessen reduziert wurde; oder
die in gutem Glauben oder auf Grundlage einer begründeten Annahme erfolgte Meldung oder Äußerung von Bedenken hinsichtlich versuchter, tatsächlicher oder vermuteter Bestechung beziehungsweise eines Verstoßes gegen die Anti-Bestechungsrichtlinie oder das Anti-Bestechungs-Managementsystem (ausgenommen Fälle, in denen die betreffende Person selbst an dem Verstoß beteiligt war).
Untersuchung: Nach Eingang einer Meldung führt das Unternehmen eine umfassende und unparteiische Untersuchung durch. Die Untersuchung wird von einem benannten Team durchgeführt, bestehend aus dem Risk & Compliance Lead, dem Head of Legal sowie dem Internal Auditor. Dieses Team bewertet die Vorwürfe, führt Gespräche mit relevanten Beteiligten und sammelt die erforderlichen Beweise.
Meldung an Behörden: Ergibt die Untersuchung Hinweise auf strafbares Verhalten oder einen Gesetzesverstoß, wird das Unternehmen uneingeschränkt mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Beweismittel sowie Unterstützung für rechtliche Maßnahmen bereitstellen.
Konsequenzen
Das Unternehmen kann Transaktionen, Projekte, Aktivitäten oder Geschäftsbeziehungen aussetzen oder beenden, wenn Bestechungs- und Korruptionsrisiken nicht angemessen gesteuert werden können oder wenn ein begründeter Verdacht auf Bestechung besteht beziehungsweise Bestechung nachgewiesen wurde.
Darüber hinaus wird das Unternehmen, sofern gesetzlich vorgeschrieben, mit den zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Verfolgung korrupter Handlungen uneingeschränkt zusammenarbeiten.